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Sechzehnter Titel - Sozialtherapeutische Anstalten
§ 123 Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
§ 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
§ 125 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
§ 126 Nachgehende Betreuung
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 126 Nachgehende Betreuung
Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.