§ 18 Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei
dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von
Gerichten und Staatsanwaltschaften
Bei den vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Abs. 4 bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen.