(1) Die Zulassung eines stationären Batteriespeichers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
(2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Sinne des § 12 der Abgabenordnung im Steuergebiet und 3. eine Beschreibung des Batteriespeichers sowie dessen Nutzung.
(3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemäßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt.