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- - Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsregelung
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes - StromStV)
§ 21 Übergangsregelung
Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach
§ 10
des Gesetzes in der am 31.
Dezember 2012 geltenden Fassung ist
§ 18
in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.