(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird Strom,

    1. der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder

    2. der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien

zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.