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Abschnitt 8 - Sonstige Anforderungen
§ 65 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
§ 66 Wartung, Überprüfung und Dichtheitsprüfung
§ 67 Strahlungsmessgeräte
§ 68 Kennzeichnungspflicht
§ 69 Abgabe radioaktiver Stoffe
§ 69a Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
§ 70 Buchführung und Mitteilung
§ 70a Register über hochradioaktive Strahlenquellen
§ 71 Abhandenkommen, Fund, Erlangung der tatsächlichen Gewalt
Strahlenschutzverordnung
(Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen - StrlSchV)
§ 69a Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
Wer hochradioaktive Strahlenquellen hergestellt oder nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 36
verbracht hat, hat diese zurückzunehmen oder sicherzustellen, dass sie von Dritten zurückgenommen werden können.