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Teil 4 - Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten
§ 105 Unzulässiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und unzulässige Aktivierung
§ 106 Genehmigungsbedürftiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und genehmigungsbedürftige Aktivierung
§ 107 Genehmigungsvoraussetzungen für den Zusatz von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung
§ 108 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
§ 109 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
§ 110 Rückführung von Konsumgütern
Strahlenschutzverordnung
(Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen - StrlSchV)
§ 109 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
Die Genehmigung nach
§ 108
ist zu erteilen, wenn die Voraussetzung des
§ 22 Abs. 1 Nr. 1
erfüllt ist.
Bei Verbringung in den Geltungsbereich dieser Verordnung müssen zusätzlich die Voraussetzungen des
§ 107 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und Satz 2
erfüllt sein.
§ 107 Abs. 2
und
§ 110 Satz 1
gelten entsprechend, dabei tritt der Verbringer an die Stelle des Herstellers im Sinne des
§ 110 Satz 1
.