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Unterabschnitt 2 - Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
§ 60 (zukünftig in Kraft)
§ 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung
§ 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung
§ 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung
§ 64 (zukünftig in Kraft)
§ 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung
§ 66 (zukünftig in Kraft)
Strahlenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - StrlSchG)
§ 60 (zukünftig in Kraft)