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Kapitel 1 - Überwachung der Umweltradioaktivität
§ 161 Aufgaben des Bundes
§ 162 Aufgaben der Länder
§ 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes
§ 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
§ 165 Betretungsrecht und Probenahme
Strahlenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - StrlSchG)
§ 165 Betretungsrecht und Probenahme
Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, Grundstücke und Betriebs- und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, die Radioaktivität zu ermitteln und Proben zu nehmen.