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Abschnitt 1 - Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 10 (zukünftig in Kraft)
§ 11 (zukünftig in Kraft)
Strahlenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - StrlSchG)
§ 10 (zukünftig in Kraft)