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Zweiter Abschnitt - Steuerrechtliche Wirkung der strafbefreienden Erklärung
§ 8 Sachlicher Umfang der Abgeltungswirkung
§ 9 Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung
§ 10 Besondere Vorschriften
Strafbefreiungserklärungsgesetz
(Gesetz über die strafbefreiende Erklärung - StraBEG)
§ 9 Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung
Die Abgeltungswirkung nach
§ 8
erstreckt sich neben dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner.