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Erster Abschnitt - Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Ausschluß und Befangenheit
§ 4 Beschlußfähigkeit und Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
(Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen - StrabBlPV)
§ 5 Geschäftsführung
Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.