(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.

(2) Der Bescheid nach Absatz 1 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.