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Vierter Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten
§ 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens
§ 406e Akteneinsicht
§ 406f Verletztenbeistand
§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
§ 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
§ 406k Weitere Informationen
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
§ 406i Absatz 1
sowie die §
§ 406j
und
406k
gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.