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Zweiter Abschnitt - Nebenklage
§ 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
§ 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
§ 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers
§ 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
§ 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
§ 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
§ 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
§ 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.