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Viertes Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§ 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
§ 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
§ 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
§ 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
§ 363 Unzulässigkeit
§ 364 Behauptung einer Straftat
§ 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
§ 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
§ 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
§ 366 Inhalt und Form des Antrags
§ 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
§ 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
§ 369 Beweisaufnahme
§ 370 Entscheidung über die Begründetheit
§ 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
§ 372 Sofortige Beschwerde
§ 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
§ 373a Verfahren bei Strafbefehl
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.