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Achter Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende
§ 276 Begriff der Abwesenheit
§ 285 Beweissicherungszweck
§ 286 Vertretung von Abwesenden
§ 287 Benachrichtigung von Abwesenden
§ 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
§ 290 Vermögensbeschlagnahme
§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme
§ 292 Wirkung der Bekanntmachung
§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme
§ 294 Verfahren nach Anklageerhebung
§ 295 Sicheres Geleit
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.