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Zweiter Titel - Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
Art. 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile
Art. 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln
Art. 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld
Art. 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft
Art. 9 Verjährung von Ordnungsmitteln
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Art. 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile
In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.