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Dritter Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
§ 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
§ 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 89c Terrorismusfinanzierung
§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
§ 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 91a Anwendungsbereich
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 91a Anwendungsbereich
Die §
§ 84
,
85
und
87
gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.