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Vierter Abschnitt - Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77 Antragsberechtigte
§ 77a Antrag des Dienstvorgesetzten
§ 77b Antragsfrist
§ 77c Wechselseitig begangene Taten
§ 77d Zurücknahme des Antrags
§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §
§ 77
und
77d
entsprechend.