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Geldstrafe -
§ 40 Verhängung in Tagessätzen
§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
§ 42 Zahlungserleichterungen
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.
Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.
Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.