Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Freiheitsstrafe -
§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe
§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.