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Vierter Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen
§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
§ 106a (weggefallen)
§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
§ 107 Wahlbehinderung
§ 107a Wahlfälschung
§ 107b Fälschung von Wahlunterlagen
§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
§ 108 Wählernötigung
§ 108a Wählertäuschung
§ 108b Wählerbestechung
§ 108c Nebenfolgen
§ 108d Geltungsbereich
§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.