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Siebenter Abschnitt - Gerichtliche und andere Verfahren
§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe
Steuerberatervergütungsverordnung
(Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - StBVV)
§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe
Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.