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Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs
§ 73 Steuerberaterkammer
§ 74 Mitgliedschaft
§ 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer
§ 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
§ 77 Vorstand
§ 77a Abteilungen des Vorstandes
§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
§ 78 Satzung
§ 79 Beiträge und Gebühren
§ 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
§ 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
§ 81 Rügerecht des Vorstands
§ 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
§ 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
§ 84 Arbeitsgemeinschaft
§ 85 Bundessteuerberaterkammer
§ 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
§ 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung
§ 86b Steuerberaterverzeichnis
§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
§ 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
§ 88 Staatsaufsicht
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 77 Vorstand
Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt.
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönliches Mitglied der Kammer ist.