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Zweiter Unterabschnitt - Befugnis
§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind.
Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.