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Zweiter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
§ 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle"
§ 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient
§ 164 Verfahren
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 164 Verfahren
Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Finanzamt,
§ 387 Abs. 2 der Abgabenordnung
ist entsprechend anzuwenden.
Im übrigen gelten für das Bußgeldverfahren
§ 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und Abs. 2
sowie
§ 412 der Abgabenordnung
entsprechend.