Vierter Unterabschnitt - Die Kosten in dem
berufsgerichtlichen und in dem
Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über
die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen
und der Kosten. Die Tilgung.
Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.