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Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte
§ 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
§ 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
§ 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
§ 98 (weggefallen)
§ 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
§ 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
§ 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.