(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung, Note 2 gut eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, Note 4 ausreichend eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht, Note 5 mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, Note 6 ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.