Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,

2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,

3. die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.