Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:

1. die EU-Konformitätserklärung,

2. die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,

3. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,

4. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und

5. die Berichte über die Nachprüfungen.