1. wer
a) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“,
c) entgegen § 8 Abs. 3, § 9 Absatz 1 oder § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Spirituose oder
d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk
2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.