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I. - Aufstellung von Geldspielgeräten
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
Spielverordnung
(Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - SpielV)
§ 3a
Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des
§ 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung
und des
§ 3
im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind.