(1) Jedem steht die Einsicht frei in 1. die Sortenschutzrolle, 2. die Unterlagen a) nach § 28 Abs. 2 Satz 1, b) eines bekanntgemachten Sortenschutzantrags sowie eines erteilten Sortenschutzes,
3. den Anbau
a) zur Prüfung einer Sorte,
b) zur Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte.
(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjenigen, der den Sortenschutzantrag gestellt hat, von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung über den Sortenschutzantrag gestellt werden.