(1) Im Bundessortenamt werden gebildet 1. Prüfabteilungen, 2. Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.