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Kapitel 1 - Antizyklischer Kapitalpuffer
§ 33 Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
§ 34 Veröffentlichung der Quote
§ 35 Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten
§ 36 Maßgebliche Risikopositionen
Solvabilitätsverordnung
(Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen - SolvV)
§ 35 Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten
Die Bundesanstalt veröffentlicht zusätzlich zu den Angaben, die nach
§ 10d Absatz 9 des Kreditwesengesetzes
zu veröffentlichen sind, im Falle des
§ 10d Absatz 6 des Kreditwesengesetzes
eine Begründung für die Anerkennung der von einem Drittstaat festgelegten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und in den Fällen des
§ 10d Absatz 7 und 8 des Kreditwesengesetzes
eine Begründung für die Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer.