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Zweiter Abschnitt - Sonderurlaub
§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
§ 10 Sachbezüge
§ 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium
§ 13
Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
(Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten - SUV)
§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.