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Unterabschnitt 2 - Organisationspflichten des Dienstherrn
§ 9 Personalwerbung; Dienstpostenbekanntgabe
§ 10 Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn
Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
(Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten - SoldGG)
§ 9 Personalwerbung; Dienstpostenbekanntgabe
Anzeigen der Personalwerbung sowie Dienstposten für Soldatinnen und Soldaten dürfen nicht unter Verstoß gegen
§ 7 Abs. 1
bekannt gegeben werden.