Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
§ 5 Positive Maßnahmen
Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
(Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten - SoldGG)
§ 5 Positive Maßnahmen
Ungeachtet des
§ 8
ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen tatsächliche Nachteile wegen eines in
§ 1 Abs. 1
genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.