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Abschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften
§ 17 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 18 Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten
§ 19 Unabdingbarkeit
§ 20 Übergangsvorschrift
Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
(Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten - SoldGG)
§ 20 Übergangsvorschrift
Erfolgen Benachteiligungen in Form sexueller Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz vor dem 18.
August 2006, ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.