(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach einer Dienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer Dienstzeit von 14 Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Leutnant, davon sechs Jahre, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, fünf Jahre und sechs Monate im Dienstgrad Hauptmann, zulässig.