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Unterabschnitt 3 - Militärmusikdienst
§ 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter
§ 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter
§ 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere
§ 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier
Soldatenlaufbahnverordnung
(Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten - SLV)
§ 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach 13 Jahren.