Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:

1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und

2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.