(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

(2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und nach einer Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Personals und der Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:

    1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,

    2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und

    3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.