(1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

    1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

    2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

    3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten.

Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.

(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter haben eine Unteroffizierprüfung abzulegen, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.