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Abschnitt 4 - Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsvertrauensfrau
§ 16 Grundsätze
§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen
§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen
§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen
§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau
§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden
§ 16f Wahlanfechtung
§ 16g Verordnungsermächtigung
§ 17 Koordination, Stufenbeteiligung
§ 18 Rechtsstellung
§ 19 Aufgaben
§ 20 Information und Mitwirkung
§ 21 Einspruchsrecht
§ 22 Gerichtliches Verfahren
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
(Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr - SGleiG)
§ 16g Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.