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Dritter Unterabschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 172
§ 173
§ 174 (weggefallen)
§ 175
§ 176
§ 177
§ 178
§ 178a
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 178
Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Die §
§ 173
bis
175
gelten entsprechend.