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Kapitel 6 - Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§ 101 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
§ 102 Aufgaben des Integrationsamtes
§ 103 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
§ 104 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
§ 105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
§ 106 Gemeinsame Vorschriften
§ 107 Übertragung von Aufgaben
§ 108 Verordnungsermächtigung
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) (SGB 9)
§ 108 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach
§ 33 Abs. 8 Nr. 3
und
§ 102 Abs. 4
sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.