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Kapitel 14 - Beteiligung der Verbände und Träger
§ 85 Klagerecht der Verbände
§ 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
§ 87 Verfahren des Beirats
§ 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
§ 89 Verordnungsermächtigung
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
(Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – - SGB IX)
§ 89 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach
§ 87
erlassen.